Satzung des Kreisverbands der Grünen Jugend Göttingen
Fassung vom 08.11.2023
§ 1 Sitz und Name
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Göttingen und die Kurzbezeichnung GJ Gö.
(2) Die GRÜNE JUGEND Göttingen ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis
90/Die Grünen im Landkreis Göttingen und Kreisverband der Grünen Jugend Niedersachsen.
Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Göttingen ist Göttingen.
(4) Es können innerhalb des Kreisverbandes in Orten, die außerhalb der Stadt Göttingen liegen, unabhängig agierende Ortsverbände existieren. Diese können sich eine eigene Satzung
geben, die den Satzungen von Kreis-, Landes- und Bundesverband nicht widerspricht. Teile
einer Ortsverbandssatzung, die diesen Satzungen widersprechen, sind ungültig.
(5) Die Gründung eines neuen Ortsverbands muss von der Kreismitgliederversammlung bestätigt werden.
(6) Es bestehen folgende Ortsverbände innerhalb des Kreisverbandes: Bovenden
§ 2 Inhaltliche Leitlinien und Selbstverständnis.
(1) “Die Grüne Jugend Göttingen stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Menschen zu informieren, zu mobilisieren und zu organisieren. Ein Ziel ist dabei, dass Menschen sich politisieren und nachhaltig organisieren.”
(2)“Richtungsweisende Grundsätze der Grünen Jugend Göttingen sind Antifaschismus, Antirassismus, Antikapitalismus, materialistischer-queerer Feminismus, soziale Gerechtigkeit, sowie der Erhalt unserer Lebensgrundlagen und Klimagerechtigkeit.”
(3) Die Grüne Jugend Göttingen besitzt ein politisches Selbstverständnis (Anlage 1), welches
auf der Kreismitgliederversammlung beschlossen wurde. Änderungen am politischen Selbstverständnis werden ebenfalls auf der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.
(4) Die Grüne Jugend Göttingen setzt sich innerhalb der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen nach eigenem politischem Selbstverständnis und eigener Beschlusslage ein und
orientiert sich dabei (kritisch) an den Beschlüssen der Landes- und Bundesebene.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Göttingen kann jede natürliche Person unter 28 sein, deren
Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz im Landkreis Göttingen liegt und die nicht in einem
anderen Kreisverband der Grünen Jugend Mitglied ist.
(2) Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.
(3) Die Mitarbeit in der Grünen Jugend Göttingen steht auch Nichtmitgliedern offen, das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht ist jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.
(4) Die Kreismitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit in einer geheimen Abstimmung
Personen von der Arbeit in der Grünen Jugend Göttingen ausschließen. Im Streitfall kann das
Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend kontaktiert werden. Vor einer solchen Abstimmung
sollte nach Möglichkeit der Landesvorstand kontaktiert werden und im Dialog nach einer Lösung gesucht werden.
(5) Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Niedersachsen und des Bundesverbands.
§ 4 Organe
Die GRÜNE JUGEND Göttingen hat folgende Organe:
- Kreismitgliederversammlung
- Vorstand
- Plenum
§ 5 Kreismitgliederversammlung
(1) Das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Göttingen ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens 11 Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen mehr Basis- als Kreisvorstandsmitglieder sein. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen mit ordentlicher Ladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung mit
denselben Tagesordnungspunkten einzuberufen. Vorausgesetzt an diesem zweiten Termin
sind mindestens vier Mitglieder anwesend, ist die Versammlung beschlussfähig.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch ein Präsidium von zwei Menschen (quotiert)
moderiert, die nicht im Vorstand sind und sich im Falle an dem Tag anstehender Wahlen auch
nicht aufstellen lassen wollen. Der Vorstand gibt einen Vorschlag für die Menschen, die das
Präsidium bilden sollen, über welchen von den anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Versammlung abgestimmt wird.
(4) Sie wird vom Kreisvorstand oder einem oder mehreren Mitgliedern mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Falls die Kreismitgliederversammlung nicht durch den Kreisvorstand einberufen wird, ist dieser fristgerecht zu
informieren. Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Einladung fällt in diesem Fall ebenfalls dem
Kreisvorstand zu. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu
drei Tage verkürzt werden
(5) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(6) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der Grünen Jugend Göttingen.
b. Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.
c. Sie verabschiedet den Haushalt.
d. Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.
e. Sie wählt den Kreisvorstand.
f. Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.
g. Sie ist befähigt, bei Bedarf Delegierte für Gremien und Veranstaltungen der Grünen Jugend und der Grünen Jugend Niedersachsen zu wählen. Anträge, die in solchen Gremien oder
bei solchen Veranstaltungen besprochen werden sollen, sollen nach Möglichkeit zuvor auf
Kreisverbandsebene diskutiert werden. Die Delegierten sind dazu angehalten, sich an den Positionen des Kreisverbands zu orientieren.
(7) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, alleine oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.
(8) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 2 Wochen und inhaltliche Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dieser muss die
Anträge unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen. Änderungsanträge sind bis zum
Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
(9) Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
(10) Abstimmungen sind offen durchzuführen.
(11) Für durchzuführende Wahlen ist eine Zählkommission festzulegen, die von den Anwesenden abgestimmt wird. Diese darf nicht aus Wahl-Kandidatinnen und / oder Vorstandsmitgliedern bestehen. Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entschiedet ein möglichst transparentes und faires Losverfahren, welches durch das Präsidium durchgeführt wird. § 6 Vorstand (1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Göttingen nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Göttingen. (1.1) Der Vorstand übernimmt organisatorische Aufgaben. Vorstandstreffen sollten in der Regel öffentlich sein. Dabei ist das gesamte Plenum angehalten, inhaltlich mitzuwirken. Der Vorstand übernimmt die Organisation des Plenums und der Mitgliederversammlung. Das beinhaltet unter anderem die Vor- und Nachbereitung. Außerdem verwaltet der Vorstand die Akten, die Finanzen und die (elektronische) Post des Verbandes. Der Vorstand gewährleistet größtmögliche Transparenz in Kommunikation und Finanzführung. (2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecherinnen, einemeiner Schatzmeisterin und bis zu
vier Beisitzerinnen. (3) Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus FINTA-Personen bestehen. (4) Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl in den Kreisvorstand ist viermal möglich. Eine Wiederwahl als Sprecherin ist nur zweimal möglich. Kürzere
als halbjährige Amtszeiten werden auf die Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht angerechnet. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands. Die
Amtszeiten aus der Phase vor der Kreisverbandsreform werden angerechnet und nicht verstrichen.
(5) Eine Abwahl mit 2/3 Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens ist
durch eine Kreismitgliederversammlung jederzeit möglich.
§7 Plenum
(1) Das Plenum ist das primäre Organ der Grünen Jugend Göttingen. In ihm sollen sich alle
Mitglieder und Nichtmitglieder niedrigschwellig in die Arbeit des Verbandes einbringen können. Gleichzeitig dient es der Meinungsfindung und der ständigen Kontrolle der Vorstandsarbeit. Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschlüsse des Plenums gegründet.
(2) Im Plenum berichtet der Vorstand von seinen aktuellen Tätigkeiten.
(3) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Personen, davon mindestens zwei
FINTA-Personen, anwesend sind. (4) Das Plenum kann in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit Mitglieder als Vertreterinnen für öffentliche Auftritte benennen. Finden sich keine Kandidatin, übernehmen die Sprecherinnen die Aufgabe.
§ 8 Frauen-, Inter-, Transförderung und Gender
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der Grünen Jugend Göttingen sind mindestens zur Hälfte mit FINTA-Personen zu
besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Die Plätze werden FINTA-Plätze bzw.
offene Plätze genannt.
(2) Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei
mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FINTA-Person zu besetzen. Einmalige
Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FINTA-Person, so muss im Anschluss der
Platz mindestens ebenso lange mit einer FINTA-Person besetzt werden.
(3) Stellvertreterinnen oder Ersatzdelegierte sind so zu wählen, dass sie in Verbindung mit den ordentlichen Plätzen quotiert zu wählen sind. (4) Bei Versammlungen der Grünen Jugend Göttingen kann jede anwesende Frau, Inter-, nichtbinäre oder Transperson mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen, das aus allen anwesenden Frauen, Inter-, nichtbinären oder Transpersonen* besteht.
(5) Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. Erstrednerinnen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt. (6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines nach §8(4) einberufenen Forums kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt eine harte Quotierung angewendet werden. (7) Alle schriftlichen Erzeugnisse der Grünen Jugend Göttingen müssen gegendert sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls auf Gendergerechtigkeit geachtet werden. § 9 Finanzen (1) Dieder Schatzmeisterin legt der MV einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor. (2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann dieder Schatzmeisterin bis zu 50€, der Vorstand bis zu 150€ an Mitteln bewilligen. Für darüberhinausgehende Beträge ist der Beschluss des Plenums nötig. (3) Funktionsträgerinnen der Grünen Jugend Göttingen haben ein Anrecht auf Erstattung der
ihnen bei der Ausübung ihres Amtes anfallenden Kosten. Diese sind durch Belege nachzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet dieder Schatzmeisterin über die Angemessenheit von Erstattungsanträgen. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung.
(4) Dieder Schatzmeisterin kann bei Abwesenheit durch die Sprecherinnen vertreten werden. § 10 Allgemeine Bestimmungen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. (2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden. § 12 Schlussbestimmungen Die Satzung wurde zuletzt am 08.11.2023 geändert und von der Kreismitgliederversammlung beschlossen. Damit tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.