Satzung

Satzung des Kreisverbands der Grünen Jugend Göttingen

Fassung vom 11.11.2025


§ 1 Sitz und Name

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Göttingen und die Kurzbezeichnung GJ Go.

(2) Die GRÜNE JUGEND Göttingen ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen im Landkreis Göttingen und Kreisverband der Grünen Jugend Niedersachsen. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.

(3) Der Sitz der Grünen Jugend Göttingen ist Göttingen.

(4) Es können innerhalb des Kreisverbandes in Orten, die außerhalb der Stadt Göttingen liegen, unabhängig agierende Ortsgruppen bestehen. Diese sind dem Kreisverband untergeordnet und ortsgebunden innerhalb des Landkreises Göttingen tätig. Sie müssen sich eine eigene Satzung geben, die im Einklang mit den Satzungen von Kreis-, Landes – und Bundesverband steht. Sie müssen einen Vorstand wählen oder mindestens eine feste Ansprechperson benennen.

(5) Die Gründung einer neuen Ortsgruppe muss von der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(6) Die Finanzen der Ortsgruppe werden vom Kreisverband verwaltet.

(7) Die anerkannten Ortsgruppen und ihre örtliche Zuständigkeit sind im Anhang dieser Satzung aufgelistet.


§ 2 Inhaltliche Leitlinien und Selbstverständnis

(1) „Die Grüne Jugend Göttingen stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Menschen zu informieren, zu mobilisieren und zu organisieren. Ein Ziel ist dabei, dass Menschen sich politisieren und nachhaltig organisieren.“

(2)“Richtungsweisende Grundsätze der Grünen Jugend Göttingen sind Antifaschismus, Antirassismus, Antikapitalismus, materialistischer-queerer Feminismus, soziale Gerechtigkeit, sowie der Erhalt unserer Lebensgrundlagen und Klimagerechtigkeit.“

(3) Die Grüne Jugend Göttingen besitzt ein politisches Selbstverständnis (Anlage 1), welches auf der Kreismitgliederversammlung beschlossen wurde. Änderungen am politischen Selbstverständnis werden ebenfalls auf der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

(4) Die Grüne Jugend Göttingen setzt sich innerhalb der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen nach eigenem politischem Selbstverständnis und eigener Beschlusslage ein und orientiert sich dabei (kritisch) an den Beschlüssen der Landes- und Bundesebene.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Grünen Jugend Göttingen kann jede natürliche Person unter 28 sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz im Landkreis Göttingen liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der Grünen Jugend Mitglied ist.

(2) Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.

(3) Die Mitarbeit in der Grünen Jugend Göttingen steht auch Nichtmitgliedern offen, das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht ist jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.

(4) Die Kreismitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit in einer geheimen Abstimmung Personen von der Arbeit in der Grünen Jugend Göttingen ausschließen. Im Streitfall kann das Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend kontaktiert werden. Vor einer solchen Abstimmung sollte nach Möglichkeit der Landesvorstand kontaktiert werden und im Dialog nach einer Lösung gesucht werden.

(5) Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Niedersachsen und des Bundesverbands.

§ 4 Organe

Die GRÜNE JUGEND Göttingen hat folgende Organe:

•          Kreismitgliederversammlung

•          Vorstand

•          Plenum

§ 5 Kreismitgliederversammlung

(1) Das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Göttingen ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

(2) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 11 Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen mehr Basis- als Kreisvorstandsmitglieder sein. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen mit ordentlicher Ladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten einzuberufen. Vorausgesetzt an diesem zweiten Termin sind mindestens vier Mitglieder anwesend, ist die Versammlung beschlussfähig.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch ein Präsidium von zwei Menschen (quotiert) moderiert, die nicht im Vorstand sind und sich im Falle an dem Tag anstehender Wahlen auch nicht aufstellen lassen wollen. Der Vorstand gibt einen Vorschlag für die Menschen, die das Präsidium bilden sollen, über welchen von den anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Versammlung abgestimmt wird.

(4) Sie wird vom Kreisvorstand oder einem oder mehreren Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Falls die Kreismitgliederversammlung nicht durch den Kreisvorstand einberufen wird, ist dieser fristgerecht zu informieren. Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Einladung fallt in diesem Fall ebenfalls dem Kreisvorstand zu. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden

(5) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(6) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der Grünen Jugend Göttingen.

b. Sie berat und entscheidet über eingebrachte Antrage.

c. Sie verabschiedet den Haushalt.

d. Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.

e. Sie wählt den Kreisvorstand.

f. Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.

g. Sie ist befähigt, bei Bedarf Delegierte für Gremien und Veranstaltungen der Grünen Jugend und der Grünen Jugend Niedersachsen zu wählen. Anträge, die in solchen Gremien oder bei solchen Veranstaltungen besprochen werden sollen, sollen nach Möglichkeit zuvor auf Kreisverbandsebene diskutiert werden. Die Delegierten sind dazu angehalten, sich an den Positionen des Kreisverbands zu orientieren.

(7) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, alleine oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.

(8) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 2 Wochen und inhaltliche Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dieser muss die Anträge unverzüglich den Mitgliedern zuganglich machen. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.

(9) Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.

(10) Nach Ablauf der Frist zur Einbringung von Anträgen können Dringlichkeitsanträge bis zum Beginn der Veranstaltung eingebracht werden. Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht in der in der Satzung oder Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Die Versammlung muss die Dringlichkeit des Antrags mit einfacher Mehrheit beschließen um diesen in die Tagesordnung aufzunehmen.

(11) Abstimmungen sind offen durchzuführen.

(12) Für durchzuführende Wahlen ist eine Zählkommission festzulegen, die von den Anwesenden abgestimmt wird. Diese darf nicht aus Wahl-Kandidat*innen und / oder Vorstandsmitgliedern bestehen. Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entschiedet ein möglichst transparentes und faires Losverfahren, welches durch das Präsidium durchgeführt wird.

§ 6 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Göttingen nach außen und gegenüber der Partei BUNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Göttingen.

(1.1) Der Vorstand übernimmt organisatorische Aufgaben. Vorstandstreffen sollten in der Regel öffentlich sein. Dabei ist das gesamte Plenum angehalten, inhaltlich mitzuwirken. Der Vorstand übernimmt die Organisation des Plenums und der Mitgliederversammlung. Das beinhaltet unter anderem die Vor- und Nachbereitung. Außerdem verwaltet der Vorstand die Akten, die Finanzen und die (elektronische) Post des Verbandes. Der Vorstand gewährleistet größtmögliche Transparenz in Kommunikation und Finanzführung.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einem*einer Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen.

(3) Der Vorstand sowie das Sprecher*innen-Team müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen.

(4) Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl in den Kreisvorstand ist viermal möglich. Eine Wiederwahl als Sprecher*in ist nur zweimal möglich. Kürzere als halbjährige Amtszeiten werden auf die Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht angerechnet. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands. Die Amtszeiten aus der Phase vor der Kreisverbandsreform werden angerechnet und nicht verstrichen.

(5) Eine Abwahl mit 2/3 Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens ist durch eine Kreismitgliederversammlung jederzeit möglich.


§7 Plenum

(1) Das Plenum ist das primäre Organ der Grünen Jugend Göttingen. In ihm sollen sich alle Mitglieder und Nichtmitglieder niedrigschwellig in die Arbeit des Verbandes einbringen können. Gleichzeitig dient es der Meinungsfindung und der ständigen Kontrolle der Vorstandsarbeit. Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschlüsse des Plenums gegründet.

(2) Im Plenum berichtet der Vorstand von seinen aktuellen Tätigkeiten.

(3) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Personen, davon mindestens zwei FINTA*-Personen, anwesend sind.

(4) Das Plenum kann in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit Mitglieder als Vertreterinnen für öffentliche Auftritte benennen. Finden sich keine Kandidatin, übernehmen die Sprecher*innen die Aufgabe.

§ 8 Frauen-, Inter-, Transförderung und Gender

(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der Grünen Jugend Göttingen sind mindestens zur Hälfte mit FINTA*-Personen zu besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Die Plätze werden FINTA*-Platze bzw. offene Platze genannt.

(2) Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FINTA*-Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FINTA*-Person, so muss im Anschluss der Platz mindestens ebenso lange mit einer FINTA*-Person besetzt werden.

(3) Stellvertreter*innen oder Ersatzdelegierte sind so zu wählen, dass sie in Verbindung mit den ordentlichen Plätzen quotiert zu wählen sind.

(4) Bei Versammlungen der Grünen Jugend Göttingen kann jede anwesende Frau, Inter-, nichtbinäre oder Transperson mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen, das aus allen anwesenden Frauen, Inter-, nichtbinären oder Transpersonen* besteht.

(5) Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. Erstredner*innen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.

(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines nach §8(4) einberufenen Forums kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt eine harte Quotierung angewendet werden.

(7) Alle schriftlichen Erzeugnisse der Grünen Jugend Göttingen müssen gegendert sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls auf Gendergerechtigkeit geachtet werden.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. (2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden. § 12 Schlussbestimmungen Die Satzung wurde zuletzt am 08.11.2023 geändert und von der Kreismitgliederversammlung beschlossen. Damit tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde zuletzt am 11.11.2025 geändert und von der Kreismitgliederversammlung beschlossen. Damit tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.